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Thema: Illegale Geldspielautomaten stillgelegt

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    Standard Illegale Geldspielautomaten stillgelegt

    Mannheim. Aktuell haben der Fachbereich Sicherheit und Ordnung, das Steueramt und die Polizei Spielautomaten in Gastronomiebetrieben der Neckarstadt und der Innenstadt kontrolliert. "Die Aktion hatte zum Ziel, illegal betriebene Spielgeräte festzustellen und damit einen Beitrag zur Bekämpfung der Spielsucht zu leisten", teilte der für Sicherheit und Ordnung zuständiges erste Bürgermeister Christian Specht mit. Neun Automaten wurden stillgelegt.

    In einem Lokal fand das Kontrollteam acht Geldspielautomaten, obwohl nur drei erlaubt sind - fünf Geräte wurden sofort außer Betrieb genommen. In einem Kiosk befanden sich drei Spielautomaten ohne die erforderlichen Geeignetheitsbescheinigungen – auch diese drei Geräte wurden sofort stillgelegt. Die Verantwortlichen wurden angezeigt und müssen nun mit Bußgeldern rechnen.

    In einem weiteren Fall deutete ein sichergestellter Gewinnplan darauf hin, dass ein als Unterhaltungsgerät getarnter Automat als Geldspieler genutzt wurde. Die Polizei ermittelt nun wegen des Verdachts auf illegales Glücksspiel weiter und wird die Staatsanwaltschaft einschalten.

    Im Verlauf der Kontrollaktion ergaben sich Hinweise auf verschiedene gaststättenrechtliche Verstöße und auch Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz. Diese führen je nach Sachlage zu weiteren Maßnahmen gegen die jeweiligen Wirte bis hin zu Anzeigen.

    Mit den auch künftig geplanten, unangekündigten Schwerpunktkontrollen wollen Stadtverwaltung und Polizei dem Problem der zunehmenden Spielsucht entgegentreten. Es geht um aktive Suchtprävention. Die „Automatenzocker“ weisen nach Studien zum Glücksspielverhalten der Deutschen mit acht Prozent den höchsten Anteil pathologisch Spielsüchtiger auf.

    Hintergrund

    Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung erhält derzeit vermehrt Hinweise auf Verstöße gegen die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielVO). Sie regelt u.a., wo und wie viele Spielautomaten aufgestellt werden dürfen. Spielautomaten, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), dürfen nur aufgestellt werden in 1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, 2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder 3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.

    In Schank-, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher dürfen höchstens drei Geldspielgeräte aufgestellt werden. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen.

    Die SpielVO untersagt auch die Aufstellung und den Betrieb von so genannten Fun Games, wenn auf der Grundlage der Spielergebnisse Gewinne ausgezahlt werden. Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können. Gerade durch das zusätzliche Aufstellen dieser "Fun Game"-Geräte versuchen einzelne Gastronomen die Begrenzung auf höchstens drei Geldspielgeräte zu umgehen. Die Geräte vermitteln den Anschein fehlender Gewinnmöglichkeiten in Geld. In Wirklichkeit werden aber erzielte Punktegewinne in Geld ausbezahlt, wodurch es sich letztlich um Geldspielgeräte handelt.

    Verstöße gegen die SpielVO können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Gegebenenfalls kann auch Strafbarkeit wegen illegalen Glücksspiels in Betracht kommen. In diesem Fall stünde auch die gaststättenrechtliche Konzession zur Disposition.

    Zudem müssen Spielgeräte beim Steueramt angemeldet werden. Das gewerbliche Halten von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit (z.B. Dartspielgeräte mit Zähleinrichtung, Spiel-, Geschicklichkeits- und sonstige Unterhaltungsgeräte) in Gastwirtschaften, Spielhallen, Nachtlokalen, Bars, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten unterliegt der Besteuerung nach der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Mannheim vom 28. November 2006.

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