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Thema: Urteil vom OVG in Schleswig-Holstein wird gekippt

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    Standard Urteil vom OVG in Schleswig-Holstein wird gekippt

    Bereits im März wurde beim Oberverwaltungsgericht in Schleswig-Holstein von zwei Spielhallenbetreiber Klage gegen die Städte Kiel und Flensburg gegen die Vergnügungssteuersätze eingereicht. Das OVG jedoch wies die Klage ab, womit die Vergnügungssteuersätze der Städte zunächst rechtskräftig wurden. Beide Kläger legten jedoch Revision gegen dieses Urteil ein.
    Der Bundesverband Automatenunternehmer berichtete in einem Schreiben darüber, dass das Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember 2015 beide Urteile des OVG`s aufgehoben hat und die Rechtsstreitigkeiten zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht verwiesen hat.

    Verweis auf Ochtrup

    In der Begründung des Beschlusses wurde zunächst inhaltlich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Spielgerätesteuer in Ochtrup vom 14. Oktober 2015 verwiesen. Hier wurde vom BVerwG festgestellt, dass die Gemeinden die Steuern nicht immer bis zur Grenze der Erdrosselung erhöhen dürfe, sondern dass die Vergnügungssteuer immer nach dem Einzelfall ermittelt werden müsse. Im konkreten Fall wurde vom BVerwG der Umgang mit zwei Beweisanträgen der Kläger bemängelt. „Unter Beweis gestellt werden sollte, dass die steuerliche Mehrbelastung nicht mehr Kalkulatorisch überwälzbar sei, weil kein angemessener Unternehmerlohn und keine angemessene Eigenkapitalverzinsung mehr verbleibe. Das OVG hat hierzu keinen Beweis erhoben, sondern die Behauptung als wahr unterstellt, sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen hiermit jedoch nicht auseinandergesetzt“, so stand es im Bericht der BA.

    OVG muss Entscheidung neu überdenken

    BA-Justiziar Burger teilte weiterhin mit: „Die vorliegenden Beschlüsse unterstreichen die jüngste Rechtsprechung des BVerwG. Es wird zwar auch in Zukunft rechtlich möglich sein, Vergnügungssteuererhöhungen durchzusetzen, jedoch sind die Voraussetzungen für eine Steuererhöhung durch die neueste Rechtsprechung klarer definiert worden und nicht mehr durch einfachste Begründungen umzusetzen“.
    Vom BA wird die Verhinderung der Vergnügungssteuererhöhungen in Verbindung mit rechtzeitigen Gesprächen mit Politikern empfohlen.

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