Deutschland ist ein Land der Spieler. Vor allem arbeitssuchende Hartz IV-Empfänger träumen vom großen Glück, ohne viel dafür tun zu müssen. Doch was ist, wenn Fortuna einem dann wirklich hold ist und es einen großen Preis gibt? Darf ein Sozialhilfeempfänger dann darüber frei verfügen? Dieses Thema wurde schon oft diskutiert, das Sozialgericht Mainz hat nun sein Urteil dazu gefällt.
Der Fall geht auf Kläger im Herbst 2008 zurück, welche die finanzielle Hilfe des Jobcenters zu diesem Zeitpunkt bekamen. Dieses wurde über den Gewinn ordnungsgemäß informiert und zahlte dennoch die Sozialhilfe für den nächsten Zeitraum ohne Beanstandung oder Abzüge. Das gewonnene Fahrzeug wurde später für 7.800 Euro veräußert, was ebenfalls beim Jobcenter angegeben wurde. Jetzt erst wurden die Mitarbeiter aufmerksam und negierten den Bewilligungsbescheid, den sie zuvor erteilt hatten. Darüber hinaus sollten 5.670 Euro zurückgezahlt werden.
Begründet wurde dies mit dem Verkaufserlös der als Einkommen anzusehen sei, so wie es im SGB II steht. Selbst wenn offene Schulden getilgt wurden, muss der Gewinn angerechnet werden. Das Sozialgericht urteilte so, dass der Wert des Autos zum Zeitpunkt des Erhalts hätte berücksichtig werden müssen, nicht erst beim späteren Verkauf. Der Erlös fällt unter eine „Vermögensumschichtung“ und der Bewilligungsbescheid war rechtswidrig und die Bedingungen dafür sind nicht gegeben, um diesen wieder aufheben zu können. Die Kläger müssen nun nichts zurückerstatten.