Hat die Regierung mit dem Glücksspielstaatsvertrag wirklich den Spieler- und Jugendschutz im Auge oder sind das Monopol und die Steuereinnahmen doch wichtiger? An dem eigentlichen Leitgedanken des GSV wird schon lange Zeit gezweifelt. Bestärkt wird dies dann noch, wenn man Fälle wie den folgenden liest.
Es ging dabei um die Vermittlung von Sportwetten in Mühlheim an der Ruhr, Bochum und Mönchengladbach. Das Verfahren läuft schon seit einigen Monaten und zwischenzeitlich hat sich auch die Gesetzesgrundlage in NRW geändert. Man ist weg vom Monopol-Gedanken und folgt in Sachen Sportwetten den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages. Das OVG gab deshalb den Klagen weitestgehend Recht, doch die zuständigen Stellen wehrten sich erneut und zeigten Widerstand. Das wiederum lässt Zweifel daran aufkommen, ob alles wirklich so umgesetzt werden soll, wie es der GSV vorschreibt.
Es ging dann schlussendlich vor das Bundesverwaltungsgericht. Doch „nur wenn der Staat konsequent das Ziel der Spielsuchtbekämpfung verfolge, dürfe er die Rechte anderer Sportwettenanbieter einschränken (BVerfG, Urteil v 28.03.2006, 1 BvR 1054/01).“ Das Sportwettenmonopol ist also rechtswidrig.
Doch allein schon die Werbung des Deutschen Lotto-Toto-Blocks kann als sehr aggressiv eingestuft werden. Die Gefahren der Spielsucht bzw. der mögliche gesundheitliche Schaden wird „heruntergespielt“. Man vermarktet Lotto als eine soziale Angelegenheit, das Verantwortung bedarf. Zudem wird wiederholt auf den möglichen Jackpot hingewiesen, um die Spieler zu reizen. Würde ein privates Unternehmen derart werben, erhielte es garantiert einen Dämpfer von der zuständigen Behörde.