Wie eine Spielhalle bzw. ein Casino nach außen hin werben darf, wird schon seit Jahren diskutiert und gern einmal neu aufgerollt. In einem Einzelfall legte das Verwaltungsgericht Düsseldorf jetzt ganz konkrete Richtlinien fest. Man bezog sich dabei auf den Glücksspielstaatsvertrag in NRW, der lediglich die Bezeichnung „Spielhalle“ erlaubt.
Ein Unternehmer hatte sich mit der zuständigen Behörde angelegt, nachdem ihm diverse Namen untersagt worden. Ideen wie „PLAYHouse“, „Play&Win“ oder „Freizeitcenter“ sein demnach nicht zulässig. Demnach müssen auch die Beschriftungen angepasst werden und lediglich „Spielhalle“ darf von außen zu lesen sein.
Doch das VG Düsseldorf stellte sich überraschender Weise auf die Seite des Unternehmers. Nur von dieser einzig erlaubten Bezeichnung auszugehen, sei ein Fehler. Es sei eine zwingende Vorgabe, aber man darf sich nicht ausschließlich so präsentieren. Weitere Titel sind also erlaubt, in einem gewissen Rahmen.
Wenn dem nämlich allgemeingültig so wäre, dann dürften sich alle Einrichtungen innerhalb des Landes nur noch als „Spielhalle“ zeigen. Ohne jeglichen Zusatz, ist es aber nicht möglich, eine konkrete Spielhalle ausfindig zu machen. Eine vereinheitlichte Bezeichnung könnte auch den Eindruck einer staatlichen Einrichtung entstehen lassen. D.h. die Unternehmen können sich „Spielhalle am Eck“ oder „Slot Spielhalle“ o.Ä. nennen, Hauptsache das Hauptwort ist enthalten.