Der Vermittlung von Sportwetten steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen das staatliche Glücksspielmonopol nicht entgegen. So hat jetzt das Verwaltungsgericht Gießen in zwei Fällen die Verbote des Wetteraukreises für die Vermittlung von Sportwetten aufgehoben und in einem weiteren Fall dessen Rechtswidrigkeit festgestellt.
Das Verwaltungsgericht Gießen hatte im Anschluss an eine – von ihm eingeholte – Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs und gestützt auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem vergangenen Jahr zu untersuchen, ob sich das staatliche Glücksspielmonopol, das einer Genehmigung der von den Klägern beabsichtigten Sportwettenvermittlung entgegensteht, nach europäischen Vorgaben rechtfertigen lässt. Der EuGH hatte zur Rechtfertigung eines Glücksspielmonopols, dessen Ziel die Eindämmung der Spielsucht ist, verlangt, dass der Bereich des Glücksspiels insgesamt in den Blick genommen und untersucht wird, ob auch in anderen Bereichen „kohärente“ und systematische Anstrengungen zur Eindämmung der Spielsucht unternommen werden. Der Staat darf also die Spielsucht nicht in einem Bereich bekämpfen und in anderen Bereichen außer Acht lassen oder sogar fördern.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat nun festgestellt, dass in anderen Bereichen des Glücksspiels keine ausreichenden Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht ergriffen werden und daher auch ein Verbot der Sportwetten nicht zu rechtfertigen sei. Denn im Bereich der Spielautomaten, wo nach aktuellen Erkenntnissen die Zahl der Konzessionen, Spielhallen und aufgestellten Geräte ebenso steige wie die Zahl der Spielsüchtigen, habe der Staat in den letzten Jahren sogar eine Erweiterung des Angebots ermöglicht. So sei z.B. die Anzahl der in Gaststätten erlaubten Geräte durch eine Änderung der Spielverordnung erhöht worden. Aber auch der Bereich der staatlichen Lotterie werde mittlerweile nachdrücklicher beworben und damit nicht unbedingt das Ziel der Eindämmung der Spielsucht gefördert.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteile vom 28. März 2011 – 4 K 2687/10.GI, 4 K 2688/10.GI und 4 K 2689/10.