In Deutschland sind die Zuständigkeiten im Spielsektor zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. In den meisten Ländern besteht ein regionales Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien, während die Veranstaltung von Pferdewetten und der Betrieb von Spielautomaten sowie Spielkasinos privaten Betreibern übertragen ist, die über eine Erlaubnis hierfür verfügen. Der Glücksspielstaatsvertrag verbietet dazu noch jegliche Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen im Internet. Diese Regelungen über Sportwetten und andere Glücksspiele stellt eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit dar.
Teilweise können derartige Beschränkungen des Glücksspiels aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht gerechtfertigt sein. Allerdings müssen nationale Beschränkungen verhältnismäßig sein, also zur Erreichung des angestrebten Ziels insbesondere geeignet und erforderlich sein. Dass in Deutschland unterschiedliche Arten von Glücksspielen in unterschiedlicher Art und Weise beschränkt sind, ist aber zulässig, da die Kohärenz des deutschen Systems durch die differenzierenden Merkmale der einzelnen Glücksspielarten gerechtfertigt ist. Problematisch sind jedoch im Hinblick auf das deutsche Glücksspielmonopol in Deutschland die intensiven Werbekampagnen zu sehen, mit denen der Staat selbst die Glücksspiele bewirbt um deren Wirtschaftlichkeit zu steigern. Dabei sieht der Gerichtshof es als unvereinbar an, dass gerade die vom Monopol nicht erfassten Glücksspiele das höhere Suchtpotenzial aufweisen und dass durch die Werbung mit dem Glücksspiel gerade auch zur Teilnahme an diesen Spielen durch die Politik ermuntert wird. Dies steht zum Ziel des Staatsmonopols im Widerspruch und ein solches kann deshalb nicht mehr gerechtfertigt werden.
Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass die dieses Monopol betreffende nationale Regelung, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstößt, auch während der Zeit, die erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden darf. Das deutsche Glücksspielmonopol wurde also vom EuGH gekippt. (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - Az.:C-409/06, C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07, C-410/07)