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Thema: EU-Gericht bestätigt Wett-Monopol

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    Standard EU-Gericht bestätigt Wett-Monopol

    Lotto und Internetwetten bleiben in den EU-Staaten einzelnen Anbietern vorbehalten. Laut Europäischem Gerichtshof verstoßen entsprechende Glücksspielmonopole nicht gegen die in der EU geltende Dienstleistungsfreiheit.

    Das in vielen EU-Staaten geltende Glücksspiel-Monopol ist rechtens. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bestätigt. Er wies zwei Klagen der britischen Unternehmen Ladbrokes und Sporting Exchange ab, die per Internet Sportwetten in den Niederlanden anbieten wollten. Der Dachverband der nationalen Lotterieunternehmen in der EU begrüßte das Urteil als "schweren Schlag für die Online-Wettindustrie".

    Die höchsten EU-Richter entschieden, Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit seien legal, wenn sie beispielsweise dazu dienten, Betrug und Kriminalität zu verhindern. Die nationalen Gerichte müssten entscheiden, ob diese Ziele verfolgt würden. Internetspiele seien aber grundsätzlich gefährlicher als andere Glücksspiele.

    Alleine die Tatsache, dass dem nationalen Monopolunternehmen das Anbieten neuer Spiele einschließlich Werbung dafür erlaubt werde, widerspreche dem nicht. Die Ausweitung des kontrollierten Wettangebots könne durchaus dem Zweck dienen, Menschen vom heimlichen Spielen fernzuhalten (Rechtssachen C-203/08 und C-258/08).
    EU darf getrennte Wege gehen

    Die EU-Regierungen seien auch nicht verpflichtet, die in einem anderen EU-Staat ausgestellten Lizenzen anzuerkennen. Das Glücksspielmonopol unterliege auch keiner Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung, wenn es sich um einen Betreiber handele, der unter direkter Staatsaufsicht stehe. Der Präsident des Verbandes der Europäischen Lotterien (EL), Friedrich Stickler, begrüßte in einer Erklärung, dass auch private Unternehmen ein Glücksspielmonopol ohne vorherige Ausschreibung ausüben können, sofern sie unter direkter Staatsaufsicht stehen.

    Das staatliche Glücksspielmonopol geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2006 zurück. Das Gericht hatte damals das Monopol für zulässig erklärt, allerdings nur unter der Bedingung, dass die staatlichen Lottogesellschaften und Sportwettenabieter alles tun, um Spielsucht zu bekämpfen. Im Staatsvertrag wird entsprechend im Paragraf 1 als erstes Ziel genannt, "das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern". Im Zuge dessen wurden die Werberechte der Anbieter drastisch eingeschränkt.

    Der Begriff des Monopols für das Glücksspiel ist dabei allerdings staatsrechltich irreführend, da die Gesetzgebungskompetenz im Glücksspielrecht in der Bundesrepublik Deutschland durch die Länder ausgeübt wird und föderalistisch vielfältige Regelungen bestehen.

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