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Thema: EuGH Gutachter hält Verbot von Internetglücksspielen für zulässig

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    Standard EuGH Gutachter hält Verbot von Internetglücksspielen für zulässig

    Es ist eine Enttäuschung für private Wettanbieter: Ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofs hat das Verbot von Internetglücksspielen für zulässig erklärt. Seine Schlussanträge sind für die Richter nicht bindend, gelten aber als Vorentscheidung.

    Luxemburg - Im Rechtsstreit um Sportwetten in Deutschland droht den privaten Anbietern eine Niederlage.

    Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg teilte am Donnerstag in Luxemburg mit, das Gericht lasse Monopole und andere Beschränkungen in der Glücksspielbranche unter bestimmten Voraussetzungen zu.

    Private Wettbürobetreiber hatten geklagt, weil ihnen deutsche Gerichte mit Verweis auf das staatliche Monopol verboten hatten, Wetten aus anderen EU-Staaten zu vermitteln. Konkret wurde einem Unternehmen mit Sitz in Gibraltar untersagt, Wetten über das Internet in Deutschland anzubieten. Die nationalen Gerichte legten die Fälle dem EuGH in Luxemburg zur Klärung vor. Die europäischen Richter prüfen nun, ob der Staatsvertrag für Glücksspiele rechtens ist, obwohl er nicht für alle Glücksspiele gilt.

    Laut deutschem Staatsvertrag von 2008 dürfen Glücksspiele - ausgenommen Pferderennen, Spielautomaten und Casinos - nur von Lottogesellschaften der Bundesländer angeboten werden. Damit soll unter anderem "das Entstehen von Glücksspielsucht" verhindert werden.

    Die privaten Kläger aus Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein sehen sich deswegen benachteiligt. Sie argumentieren vor Gericht, dass Pferderennen und Geldspielautomaten ein deutlich höheres Suchtpotential hätten als Sportwetten. Außerdem komme der Staat seiner Verpflichtung im Kampf gegen die Spielsucht ohnehin nicht nach, weil Lottogesellschaften Werbung machen dürften, obwohl der Vertrag "übermäßige Spielanreize" verhindern soll.

    An diesem Donnerstag hielt nun Generalanwalt Paolo Mengozzi sein Schlussplädoyer vor dem EuGH - und stellte sich auf die Seite des deutschen Staates. Auch wenn die Beschränkung von Glücksspielen den freien Dienstleistungsverkehr in der EU behindere, sei dies unter bestimmten Bedingungen erlaubt, sagte er. Verbote und Monopole seien nach der Rechtsprechung des EuGH zulässig, wenn dies in ein schlüssiges Konzept eingebettet sei, um die Spielsucht sowie die mit illegalem Glücksspiel häufig verbundene Kriminalität einzudämmen. Die Zuständigkeit der Länder stehe zu einem solchen einheitlichen Konzept nicht zwingend im Widerspruch. Auch eine moderate Werbung sei erlaubt, um die Spielleidenschaft in legale Bahnen zu lenken.

    Folgt das Gericht dem Antrag - und das tut es in der Regel -, müssten die deutschen Gerichte klären, ob das hiesige Verbot der Internetwetten diesen Anforderungen gerecht wird.

    Wichtige Einnahmequelle der Wohlfahrtsverbände

    Vor einem halben Jahr hatte der EuGH staatliche Monopole bei Sportwetten im Internet bereits für rechtmäßig erklärt - weil damit Betrug und andere Straftaten verhindert werden können. Das Gericht wies im September eine Klage des privaten Anbieters Bwin gegen die portugiesische Regierung ab. Die Regelung könne demnach geeignet sein, den Wettbetrieb "in kontrollierte Bahnen zu lenken" und die Verbraucher vor Betrug zu schützen.

    Ein Verbot für andere Anbieter sei mit dem in der EU geltenden freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, entschieden die höchsten EU-Richter in ihrem damaligen Urteil. Zwar beschränke das portugiesische Monopol diese Dienstleistungsfreiheit. Doch dies sei gerechtfertigt - etwa weil beim Internetglücksspiel angesichts der hohen Beträge, "größere Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten" bestünden.

    Für Landessportbünde, Sozialverbände und Kultureinrichtungen sind die Fördergelder aus dem staatlichen Glücksspiel zudem eine wichtige Einnahmequelle. Werner Hesse, Geschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin, bezeichnet es als Katastrophe, sollten die Mittel wegfallen. Viele soziale Projekte wären gefährdet.

    Das wiederum stellt für den Passauer Staatsrechtler Hans-Georg Dederer allerdings das Hauptproblem dar: Wenn es dem Staat hauptsächlich darum gehe, Einnahmen mit der staatlichen Lotterie zu erzielen, sei das sogenannte Kohärenzgebot verletzt. Das bedeutet, dass ausschließlich das legitime Ziel - sprich Betrug oder Spielsucht zu bekämpfen - verfolgt werden darf. "Dass die Einnahmen des Staates edlen Zwecken zugeführt werden sollen, ändert daran nichts", sagt Dederer.

    EuGH-Generalanwalt Mengozzi sagt dazu, die Kohärenz könne nicht global beurteilt werden, "sondern individuell für jedes einzelne Spiel". Die Beurteilung sei Sache nationaler Gerichte.

    Schleswig-Holstein will Monopol aufheben

    Allerdings könnte das Monopol doch noch kippen - und zwar auf politischem Wege: Die Landesregierung in Schleswig-Holstein will aus dem Glücksspielstaatsvertrag aussteigen. Der Vertrag läuft Ende 2011 aus - es sei denn, 13 Bundesländer beschließen, ihn zu verlängern. Und die schwarz-gelbe Landesregierung hat sich zur Aufgabe gemacht, genau das verhindern.

    "Das Glücksspielmonopol ist mit der Wettbewerbsfreiheit nicht vereinbar", sagt Hans-Jörn Arp, schleswig-holsteinischer CDU-Abgeordneter. Er kämpft seit Jahren dafür, den Markt für private Glücksspielbetreiber zu öffnen. "Deutschland und Griechenland sind beim Lotto die einzigen, die noch blockieren."

    Auch bei Sportwetten sei Deutschland weit hinten dran, sagt Arp. "Der Staat macht sich unglaubwürdig, wenn Pferdewetten für private Anbieter frei sind, Sportwetten aber nicht."

    Zudem bringe das Monopol dem Staat nichts. 95 Prozent der Wetten auf Fußball, Handball oder Basketball fänden im Internet illegal statt - und davon hätten die Länder gar nichts. Oddset verdiene kein Geld, der private Anbieter Bwin zahle keine Abgaben. Arp sagt daher: "Egal, wie das EuGH-Urteil ausfällt, entscheidend ist, was die Landesregierungen wollen: Weiter einen illegalen Markt oder liberalisieren?"

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