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Alt 27.02.2010, 10:39   #1 (Permalink)
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Standard Oberverwaltungsgericht entschied gegen privaten Glücksspiel-Anbieter

Sportwetten bleiben staatlich

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Staatsmonopol, Sportwetten zu vermitteln und zu veranstalten, rechtmäßig ist. Eine Aktiengesellschaft aus Berlin, die ein Internet-Portal betreibt und Sportwetten vermittelt, hatte gegen die Entscheidung des Inneministeriums geklagt, private Wettanbieter nicht zuzulassen.

Vier Stunden brauchte der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Magdeburg, um den juristischen Streit Digibet AG gegen Land Sachsen-Anhalt, der bisher rund 800 Aktenseiten umfasst, zu verhandeln. Dann stand die Entscheidung der 2. Instanz fest : Das staatliche Sportwettenmonopol in Sachsen-Anhalt bleibt bestehen. Neben Toto und Oddset wird es vorerst keine weitere Sportwette geben.

Bereits Ende 2004 hatte Digibet beim Innenministerium eine "glücksspielrechtliche Erlaubnis" beantragt. Das Berliner Unternehmen war mit Hinweis auf "europarechtliche Dienstleistungsfreiheit" davon ausgegangen, dass es keiner Erlaubnis bedarf, Sportwetten an einen Anbieter in Gibraltar zu vermitteln.

Das Ministerium hatte den Antrag jedoch abgelehnt und das Verwaltungsgericht sich am 13. September 2007 der Argumentation der Behörde angeschlossen.

Digibet war in Berufung gegangen und scheiterte nun auch vor dem OVG.

Senatsvorsitzender Helmut Engels begründete das Urteil unter anderem damit, dass die verfassungs- und europarechtlichen Bedenken der Klägerin das Gericht nicht überzeugen konnten.

Dass die Vermittlung von Sportwetten nur auf staatliche Anbieter beschränkt werde, sei auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs "nicht zu beanstanden".

Dem Versuch der Klägerin, eine Parallele zur Privatisierung der Spielbanken in Sachsen-Anhalt herzustellen, folgten die drei Berufs- und zwei Laienrichter nicht. Zudem komme es auch nicht auf die Kritik von Digibet am "überdimensionierten Netz der staatlichen Lotterieannahmestellen und die vergleichsweise geringen staatlichen Ausgaben zur Suchtprävention " an. Es sei lediglich im Bereich der Sportwetten zu prüfen", ob sich das Land an den Zielen des Glückspielstaatsvertrags orientiere und dabei besonders an der Bekämpfung der Spielsucht und der Kanalisierung des Spieltriebs in der Bevölkerung.

Das OVG ließ wegen der "grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zu. Auch deshalb, weil dort bereits Verfahren zum Sportwettenmonopol anderer Bundesländer auf eine Entscheidung warten.

In Sachsen-Anhalt gibt es weitere Klagen privater Wettanbieter. Weil die Zuständigkeit gewechselt hat, jedoch nicht mehr gegen das Innenministerium, sondern das Landesverwaltungsamt.

Der Europäische Gerichtshof will sich frühestens im Sommer damit beschäftigen, ob das deutsche Sportwettenmonopol mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
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