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Thema: Regionalitätsprinzip bei Lotto in Rheinland-Pfalz bis auf weiteres nicht anwendbar

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    Standard Regionalitätsprinzip bei Lotto in Rheinland-Pfalz bis auf weiteres nicht anwendbar

    Mit einer heute bekannt gewordenen Entscheidung vom 8. Dezember 2009 (6 K138/09.MZ) hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz das Verfahren eines Mitgliedsunternehmens des Deutschen Lottoverbandes mit dessen Zustimmung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Urteil des VG Berlin (35 A 15.08) ausgesetzt. Damit ist das von den Glücksspielaufsichtsbehörden behauptete "Regionalitätsprinzip" in Rheinland-Pfalz auf absehbare Zeit nicht anwendbar. Eines der Grundprinzipien des Glücksspielstaatsvertrags ist dadurch ernsthaft in Frage gestellt.

    Zum Hintergrund: Den im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) zusammengeschlossenen staatlichen Monopolgesellschaften hatte das Bundeskartellamt 2006 die Mitwirkung am sog. Regionalisierungsstaatsvertrag untersagt, weil dieser gegen Gemeinschaftskartellrecht verstößt. Dieses Verbot hat der Bundesgerichtshof am 14. August 2008 rechtskräftig bestätigt. Den Ländern wurde es dadurch unmöglich gemacht, die durch gewerbliche Spielvermittler vermittelten Spielumsätze untereinander auszugleichen und so den Wettbewerb um die Umsätze der Lotterievermittler zu behindern. Dabei geht es um jährlich bis zu zwei Milliarden Euro.

    Als Reaktion darauf haben die Aufsichtsbehörden mit Bezug auf den Glücksspielstaatsvertrag, der das Regionalitätsprinzip an keiner Stelle erwähnt, gewerblichen Spielvermittlern die Bildung länderübergreifender Spielgemeinschaften untersagt. Ihr Ziel war es, so die rechtswidrige Regionalisierung wiederherzustellen. Damit den landeseigenen Lottogesellschaften möglichst kein Cent an vermeintlich "eigenen" Lottospieleinsätzen verloren geht, wurden gewerbliche Spielvermittler dazu verpflichtet, die in rechtswidriger Weise verlangten Wirtschaftsprüfer-Testate über die Einhaltung der Regionalisierung einzureichen: Wer sich im Zeitpunkt des Spielvertragsschlusses in Rheinland-Pfalz aufhält, dessen Lottoschein muss zwingend bei Lotto Rheinland-Pfalz und nicht etwa bei Lotto Hessen eingespielt werden.

    Vor diesem wettbewerbswidrigen Missbrauch des Ordnungsrechts zu rein fiskalischen Zwecken hatte der Bundesgerichtshof bereits im vergangenen Jahr ausdrücklich gewarnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich alle Einschränkungen privater Wettbewerber der staatlichen Lottogesellschaften mit dem Ziel der Suchtbekämpfung rechtfertigen lassen. Es dient aber nicht der Suchtbekämpfung, wenn Lottoeinsätze statt der landeseigenen einer anderen Gesellschaft zugeführt werden.

    Der Deutsche Lottoverband fordert seit langem, dass sich die Länder zu ihren finanziellen Interessen auf den Glücksspielmärkten bekennen. Das Mainzer Innenministerium hat im Verfahren einen tiefen Einblick in die Vorstellungswelt der Fachbeamten gewährt: "In der jetzigen Phase der Neuorientierung des Glücksspielwesens kommt es entscheidend darauf an, die neuen Vorschriften konsequent umzusetzen ... Ein Stillstand bei der Umsetzung der Vorschriften würde das staatliche Glücksspielmonopol in Frage stellen."

    Solchen politischen Ambitionen der eigentlich zur Neutralität verpflichteten Erlaubnisbehörden hat das Verwaltungsgericht Mainz nun mit seiner Entscheidung einen Riegel vorgeschoben.

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