Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat bestätigt, dass der kommerzielle Glücksspielanbieter bwin seine Sportwetten nicht in Bayern anbieten darf.
Nach dem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 22. Juli 2009 (Az. 10 C 09.1184 u. 10 CS 09.1185) können die Behörden weiter gegen den in Bayern illegalen Anbieter bwin vorgehen. Daneben können bei illegalen Sportwetten auch die Internet-Zugangsanbieter und die Finanzdienstleister ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden. Der VGH hat nochmals betont, dass der Glücksspielstaatsvertrag sowohl verfassungs- als auch europarechtlich zulässig ist. Er verwies auch darauf, dass das Internetangebot von bwin in allen 16 Bundesländern illegal ist.
Die Regierung von Mittelfranken untersagte bwin, über das Internet öffentliches Glücksspiel anzubieten oder zu bewerben und drohte im Falle der Zuwiderhandlung mit Zwangsgeld in sechsstelliger Höhe. Hiergegen hat bwin Klage eingelegt und vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Hiergegen legte der Freistaat Bayern erfolgreich Beschwerde ein, so dass die Behörden weiter gegen bwin vorgehen können.