Nur Umsatz zählt beim Glücksspiel
Urteil: Keine Pauschalsteuer mehr für Automaten in Spielhallen
Die Steuer für Spielautomaten muss sich nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am Umsatz orientieren.
Die früher übliche Praxis, pro Automat einen festen Betrag vom Betreiber der Spielhalle zu erheben, verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, heißt es in dem jetzt veröffentlichten Beschluss.
Dem Gericht zufolge weichen die Umsätze an den einzelnen Automaten derart stark voneinander ab - teilweise um mehr als 1000 Prozent -, dass eine Pauschalsteuer nicht haltbar ist.
Als "Vergnügungssteuer" müsse sich die Besteuerung von Spielautomaten zumindest annäherungsweise am dort eingesetzten Geld ausrichten. Damit erklärte das Bundesgericht die bis 2005 in Hamburg geltende Regelung für grundgesetzwidrig. Für die dortigen Spielhallen hat die Entscheidung keine Konsequenzen, weil das Gesetz inzwischen geändert ist und Karlsruhe darauf verzichtete, die frühere Norm komplett für nichtig zu erklären und damit Nachforderungen zu ermöglichen.
Für das Espelkamper Freizeitunterhaltungs-Unternehmen Gauselmann ist das Urteil nicht relevant. "Wir zahlen bereits seit 2005 die Steuern nach Umsatz. Es ist für uns also keine neue Rechtslage entstanden. Das ist bei uns schon alles gängige Praxis", erklärt Mario Hoffmeister, Pressesprecher bei Gauselmann.
Zugleich machte der Erste Senat aber deutlich, dass eine Besteuerung von Spielhallen nach Anzahl der aufgestellten Automaten generell unzulässig ist. Diese Form der Spielhallenbesteuerung ist nach Auskunft des Gerichts bei den zuständigen Kommunen bereits im Schwinden begriffen.