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Thema: Anbieter von illegalem Glücksspiel vor Gericht

  1. #1
    News Editor Avatar von Casinonews
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    Standard Anbieter von illegalem Glücksspiel vor Gericht

    Zwei Männer sind angeklagt, aus der Organisation eines Glücksspiels illegal Gewinn gezogen haben. Den beiden wird zur Last gelegt, in 95 Fällen illegale Wetten veranstaltet zu haben. Sie verweigerten ein Geständnis.

    Jemand, der „ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt“, muss mit einer Freiheits- oder Geldstrafe rechnen. So sieht es Paragraf 284 des Strafgesetzbuches vor. Der hält außerdem fest, dass als „öffentlich veranstaltet“ auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften gelten, „in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden“. Diesem Vorwurf sehen sich Manuel D. (43) und Peter M. (51, Namen geändert) ausgesetzt. Nachdem der Amtsrichter im Prozess gegen die beiden vergeblich signalisiert hatte, bei einem Geständnis könne sich das Strafmaß verringern, muss nun im Februar weiterverhandelt werden. „Die Chance gab's nur heute“, sagte er am ersten Verhandlungstag, „jetzt muss alles bis ins letzte Detail aufgeklärt werden.“

    Laut Staatsanwaltschaft haben die Beschuldigten in den Jahren 2006 und 2007 gemeinschaftlich und gewerbsmäßig ein Glücksspiel betrieben. Die Anklageschrift listet 95 Fälle auf, die sich auf sichergestellte Wettscheine beziehen. Die Teilnehmer des Spiels, das sich an den Ergebnissen der Lotto-Samstagsziehungen orientierte, hatten pro Schein vier Zahlen zu tippen. Die Einsätze liefen über ein Büro, das Manuel D., Inhaber eines Sicherheitsunternehmens, in einem Gewerbegebiet in Mülheim gemietet hat. Anders als Peter M., der auf Anraten seiner Anwältin eisern schwieg, beteuerte er vor Gericht, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen. „Durch einen Freund aus Holland“ sei er an das Spiel geraten. Nur weitere Freunde und deren Verwandte oder Bekannte hätten Tipps abgegeben. Seine Aufgabe habe allein darin bestanden, „alle sechs bis acht Wochen“ einem Fahrer aus den Niederlanden die ausgefüllten Scheine zu übergeben und in entsprechenden Intervallen Umschläge mit den Gewinnen entgegenzunehmen. „Die Ausschüttung ging nie über 12 000 Euro.“ Die Anklage geht davon aus, dass er und Peter M. als Kompagnon „erhebliche Gewinne“ eingestrichen haben. Manuel D. bestritt dies: „Ich habe das alles unentgeltlich gemacht.“ Schließlich habe es sich um einen „Freundeskreis“ gehandelt.

    Sein Anwalt räumte immerhin ein, möglicherweise sei ungewollt der „Bereich der Nicht-Öffentlichkeit“ verlassen worden. Zu berücksichtigen sei, dass in der Rechtsprechung jener Jahre die Frage, welche Art Glücksspiel verboten ist, noch keine Klarheit geherrscht habe. Daher hätten die Angeklagten nicht wissen können, dass sie unter Umständen unrechtmäßig handelten.

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  3. #2
    Benutzer Avatar von madhead
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    Standard

    Das ist wirklich tricky, denn die Grenze vom nicht-öffentlichem zum öffentlichen Bereich sind offensichtlich fließend. Dass die beiden das unentgeltlich gemacht haben, kann ich mir allerdings nicht vorstellen. Wieso sollten sie das tun? Die Frage ist nur, machen sich Online-Zocker dann auch praktisch strafbar, wenn sie online zocken? Mir ist das immer noch nicht ganz klar. Gibt es da eine Grauzone??? Bisher habe ich hierzu noch keine eindeutigen Aussagen gelesen.

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