Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach von der Kanzlei Hambach & Hambach Rechtsanwälte hat in den TIME Law News 1 | 2009 eine Bilanz des ersten Jahres gezogen.
Über die erste Nachdenklichkeit der Lotto-Veranstalter schreibt er folgendes:
Nach nur einem Jahr scheint "das Begrüßen" des Glücksspielstaatsvertrages offensichtlich in ein Bedauern umzuschlagen. So forderte jüngst der Chef von Lotto Rheinland-Pfalz, Hans-Peter Schössler, vor dem Hintergrund eines erwarteten Umsatzeinbruches von etwa 50 Millionen Euro bei Lotto Rheinland-Pfalz "einen "sauberen Wettbewerb" zwischen privaten und staatlichen Glücksspielanbietern." (vgl. http://www.azbadkreuznach.de/region/...hp?oid=4308080). Anders ausgedrückt heißt das: „weg mit dem Glücksspielstaatsvertrag – her mit einem liberalen Gesetzesmodell.“ Die indirekte Forderung von Schössler nach einem vernünftigen Wettbewerbsmodell im Glücksspielbereich ist nicht nur angesichts des Umsatzeinbruchs verständlich (dem Deutschen Lottoverband zufolge könnten den Ländern durch den Glücksspielstaatsvertrag bis 2011 Einnahmen in Höhe von 5,5 Milliarden Euro fehlen
Das Glücksspielmonopol schiebt als Hauptargument für die Verteidigung seiner Existenz vor, dass es nur allein und ohne Wettbewerber die Spieler vor der Glücksspielsucht schützen könne. Überträgt man das Argument auf den Bereich der Alkoholsucht, lässt sich sehr gut verdeutlichen, dass es sich nur um ein vorgeschobenes Argument des Glücksspielmonopols handelt:
Die gesamte News ist auf folgender Seite zu finden: Eine Jahresbilanz des Glücksspielstaatsvertrages aus rechtsökonomischer SichtWenn man die Vorlageentscheidung des Schleswig-Holsteinischen VG studiert, wird deutlich, dass die Kommission die Meinung des VG teilt. Denn bereits in der mündlichen Verhandlung im Januar 2008 äußerte die vorsitzende Richterin die Rechtsauffassung, dass ein staatliches Sportwettenmonopol nur dann mit dem Ziel der Spielsuchtbekämpfung begründet werden könne, wenn alle rechtlichen Regelungen und tatsächlichen Ausgestaltungen eines Mitgliedsstaates zum gesamten Glücksspielmarkt und nicht nur die dem Sportwetten- und Lotteriemonopol zugrunde liegenden Vorschriften Teil einer systematischen und kohärenten Regelung sind. Dazu zog die Richterin einen sehr anschaulichen Vergleich: Wenn ein staatliches Verbot oder Monopol für Wein und Bier mit einem Verweis auf die Gefahren der Alkoholsucht begründet werden sollte, dann wäre es ebenfalls kaum verständlich, wenn harte Alkoholika wie z. B. Schnaps, weiterhin frei verkäuflich blieben