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Alt 14.11.2008, 20:55   #1 (Permalink)
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Standard Haftungsregelung im Glücksspielgesetz aufgehoben

Die Haftungsregelung im Glücksspielgesetz, wonach Schadenersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten bei der Spielbank geltend zu machen waren, wurde als verfassungswidrig aufgehoben.


In dem Gesetzprüfungsverfahren wurde §25 Glücksspielgesetz näher hinterfragt. Gemäß dieser Bestimmung waren Spielbankbetreiber dazu verpflichtet Auskünfte über die Bonität jener Spieler einzuholen, bei denen Häufigkeit und Intensität der Casino-Besuche darauf schließen lassen, dass diese damit ihre wirtschaftliche Existenz gefährden. Unterlässt die Spielbank nun gewisse Vorsorgemaßnahmen, etwa durch Unterlassung der Warnung an die betroffenen Spieler, haftet sie unter Umständen für die erlittenen Verluste des Betroffenen bis zur Höhe seines jeweiligen Existenzminimums. Die Spielsüchtigen mussten ihre Ansprüche innerhalb von sechs Monaten geltend machen.

Der Oberste Gerichtshof, das Oberlandesgericht Innsbruck und das Landesgericht Innsbruck ordneten in diesem Fall einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da es keine sachliche Rechtfertigung für die Benachteiligung gegenüber einem Geschädigten gibt, dessen Ersatzanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist, also drei Jahre, gem. §1489 ABGB, unterliegt.
Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Auffassung und sah in der Zeitspanne von sechs Monaten eine „unsachlich kurze“ Frist. Ursprünglich sah man die kurze Frist damit gerechtfertigt, dass die Schadenssumme nach den sechs Monaten nur mehr erschwert festgestellt werden kann. Gem. §273 ZPO bestimmen die Gerichte die Höhe der Schadenssumme nach freiem richterlichen Ermessen. Da diese Norm aber auch in anderen Schadenersatzprozessen zur Anwendung kommt, rechtfertigt die Feststellung nach freiem Ermessen nicht die Fristverkürzung, so der VfGH. Weiters wurde das Argument widerlegt, wonach die Zeitspanne von sechs Monaten zur raschen Klärung der Sach- und Rechtslage dient. Ein solches Bedürfnis besteht bei Spielbanken nämlich gar nicht. Der VfGH kam daher zur Entscheidung, dass die Geschädigten nunmehr die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren in Anspruch nehmen können, um ihre Summe einzuklagen.
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