08.07.2008
Der Bundesgerichtshof wird erst am 14. August darüber entscheiden, ob die strenge Aufteilung unter den 16 Bundesländern im staatlichen Lottovertrieb mit dem Kartellrecht vereinbar ist. Der Kartellsenat des BGH verschob am Dienstag überraschend den angesetzten Termin für die Urteilsverkündung. BGH-Präsident Klaus Tolksdorf sagte zur Begründung, in der letzten Senatsberatung seien neue Schwierigkeiten und Zweifel zur Sprache gekommen. Die Sache sei «zu wichtig, um überstürzt zu werden». Das sogenannte Regionalitätsprinzip besagt, dass die Lottogesellschaften ihre Lotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten dürfen. Das Bundeskartellamt verlangt eine Lockerung. Der Internetvertrieb der Lottogesellschaften dürfe nicht auf Spielteilnehmer aus ihrem jeweiligen Bundesland beschränken werden, heißt es in einer Verfügung des Kartellamts vom August 2006. Aus Sicht des Kartellamts handelt es sich um eine unzulässige Gebietsaufteilung, die nicht mit der Bekämpfung der Spielsucht gerechtfertigt werden könne. Dagegen sind die Lottogesellschaften vorgegangen. Nun soll in letzter Instanz der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerde der Lottogesellschaften entscheiden (KVR 54/07).