Erneute juristische Schlappe für das Bundesland Rheinland-Pfalz: Poker-Turniere, bei denen gegen eine geringe Teilnahme-Gebühr nur um Sachpreise gespielt wird, darf die Trierer Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) nicht verbieten.
Wenn es nicht um das große Geld geht, sondern lediglich um Sachpreise bis zu einem Wert von höchstens 60 Euro, darf das Bundesland Rheinland-Pfalz Poker-Turniere nicht verbieten. Solche Pokerturniere verstoßen nicht gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Es gilt stattdessen die Gewerbeordnung, die im kommunalen Zuständigkeitsbereich liegt.
Mit diesem Richterspruch bestätigte das Koblenzer Oberverwaltungsgericht jetzt ein sieben Monate altes Urteil des Trierer Verwaltungsgerichts (Az. 6 A 10 199/09).
Geklagt hatte seinerzeit ein Unternehmer aus dem baden-württembergischen Leinfeld-Echterdingen. Der Mann wollte in Neustadt an der Weinstraße ein Poker-Turnier veranstalten; die landesweit für die Einhaltung des Verbots illegaler Glücksspiele zuständige ADD verbot es ihm. Zu Unrecht, entschied schon das Trierer Verwaltungsgericht. Die ADD legte Berufung ein und kassierte jetzt eine neuerliche juristische Schlappe. Auch nach Meinung der Koblenzer Oberverwaltungsrichter ist ein Poker-Turnier nicht automatisch ein Glücksspiel. Wird von den Spielern nur eine geringe Teilnahme-Gebühr verlangt und sind die Sachgewinne eher geringwertig, seien die Poker-Turniere "glücksspielrechtlich unbedenklich", entschieden die Richter. Eine Ausnahme sei der Fall, dass der Veranstalter die Turniere nur nutze, um Spieler für die Teilnahme an illegalen Partien anzuwerben. Dann könne die ADD die Turniere verbieten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht Revision zugelassen. Das Land will nach Angaben eines Sprechers des Innenministeriums jetzt prüfen, ob es gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen wird.