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Alt 04.11.2008, 20:09   #1 (Permalink)
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Standard Freispruch für Pokerturnierveranstalter

04.11.

Das Amtsgericht Norderstedt hat mit gestrigem Urteil einen Veranstalter von Sachpreis-Pokerturnieren vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Veranstaltens eines Glücksspiels freigesprochen.

Der Sachverhalt:
Der Beschuldigte veranstaltete im Jahre 2006 öffentliche Pokerturniere. Diese waren wie die üblichen Sachpreisturniere strukturiert: Es wurden mehrere 1-Table Sit ´n´ Go´s mit jeweils 10 Teilnehmern gespielt. Jeder Tischsieger qualifizierte sich für das sog. Abendfinale, welches als Multi-Table Freezeout Turnier durchgeführt wurde und in dem gesponserte Sachpreise ausgespielt wurden. Teilnehmer, die an ihrem Qualifikationstisch ausgeschieden waren, hatten die Möglichkeit, durch Zahlung weiterer 15 € an weiteren Qualifikationstischen teilzunehmen, um sich auf diese Weise doch noch für das Finale zu qualifizieren.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage, da aus ihrer Sicht durch die Möglichkeit der mehrmaligen Teilnahme an den Veranstaltungen die Schwelle zum strafbaren Glücksspiel überschritten sei.

Die Entscheidung:
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Vielmehr folgte es der Argumentation der Verteidigung und sprach den von RA Mittig vertretenen Angeklagten frei.

Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht vor allem zwei Aspekte an, die einer Verurteilung entgegenstehen:

2. Kein „Einsatz“ i.S.d. § 284 StGB
Zunächst stellte das Gericht nach umfangreicher Beweisaufnahme fest, dass die Sachpreise nicht von den Startgeldern finanziert wurden. Jene Sachpreise wurden von Sponsoren und somit von dritter Seite zur Verfügung gestellt. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Startgeldern der Teilnehmer und den in Aussicht gestellten Gewinnen bestand also nicht.

In einer solchen Konstellation fehle es, so das Gericht, an der Voraussetzung eines „Einsatzes“ i.S.d. § 284StGB, da hierfür gerade erforderlich sei, dass die Gewinne durch die Startgelder der Spieler finanziert werden. Ein „Einsatz“ liege nicht vor, obgleich die Teilnehmer die Möglichkeit hatten, mehrfach an der Veranstaltung teilzunehmen, indem sie mehrere Qualifikationsrunden absolvierten (der Richter bezeichnete dies als „Re-Buy“). Den Aspekt der möglichen Mehrfachteilnahme an derselben Veranstaltung beurteilte das Gericht ausdrücklich als unerheblich.

Das Amtsgericht Norderstedt folgt in diesem Punkt erfreulicherweise u.a. der Auffassung der Amtsgerichte Fürstenfeldbruck, Baden-Baden, des OVG Münster sowie des VG Neustadt.

1. Verfassungsrechtliche Bedenken
Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung stimmte das Gericht der Verteidigung außerdem in einem weiteren Punkt zu:

Einer Verurteilung stünden nämlich zudem „durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken“ entgegen – so der Vorsitzende wörtlich.

§ 284 StGB setze voraus, dass der Beschuldigte ohne behördliche Genehmigung handele. Rechtsgrundlage für eine etwaige Genehmigung war bis zum 31.12.2007 der Lotteriestaatsvertrag. Jener Staatsvertrag (und folglich auch die Ausführungsgesetze der Bundesländer) wurde vom Bundesverfassungsgericht jedoch für verfassungswidrig erklärt. Das Strafrecht könne aber nicht zur Durchsetzung eines Glücksspielmonopols herangezogen werden, welches gegen Verfassungsrecht verstoße. Der Staat dürfe nicht eine Erlaubnis unter Berufung auf ein verfassungswidriges Gesetz verlangen und gleichzeitig denjenigen bestrafen, der ohne diese behördliche Erlaubnis handele.

Fazit:
Eine weitere erfreuliche Entscheidung im Sinne der Turnierveranstalter. Neu und wirklich bemerkenswert ist, dass erstmalig ein deutsches Strafgericht die verfassungsrechtliche Problematik erkennt und auch zutreffend beurteilt, indem es die einhellige strafrechtliche Rechtsprechung aus dem Bereich der Sportwettenvermittlung auf einen „Pokersachverhalt“ überträgt.

Es bleibt abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil einlegt. Dies ist zwar theoretisch möglich, jedoch eher unwahrscheinlich, wenn man berücksichtigt, dass selbst der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der heutigen Verhandlung beantragt hat, den Beschuldigten freizusprechen.

RA Axel Mittig

Rechtsanwälte Mittig Thalmann Stoll
Grindelallee 20
20146 Hamburg
Telefon 0 40-42 91 84 08
Email mittig@pokeranwalt.de

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