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02.03.2007
Regulatorische Entwicklungen in der Türkei Aufgrund des am 28. Februar in Kraft getretenen Gesetzes, welches einerseits ein Verbot von Online Glücksspielen andererseits aber die Möglichkeit eines späteren Lizenzerwerbs vorsieht, hat bwin sich entschlossen, das Angebot an Online-Gaming-Produkten in der Türkei vorübergehend einzustellen. bwin erzielt rund 6 Prozent seiner Brutto-Gaming-Erträge in der Türkei. bwin ist zuversichtlich, in Zukunft lizenzierte Online-Gaming-Produkte in der Türkei anbieten zu können und bemüht sich um den Erwerb einer Lizenz. Dies setzt voraus, dass die staatlichen Behörden von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen werden, Genehmigungen für Online Glücksspiele zu erteilen und damit eine zeitgemäße und für alle Beteiligten vorteilhafte Regulierung umsetzen. bwin.ag
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06.03.2007
EuGH-Entscheidung im Fall Placanica: Weiterer Meilenstein in Richtung Öffnung des europäischen Glücksspielmarktes bwin begrüßt die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Placanica. Das Urteil bedeutet eine weitere wichtige Entscheidung für die Dienstleistungsfreiheit als eine wesentliche Säule der Europäischen Union. Konkret wurde im Fall „Placanica“ entschieden, dass italienische Gesetze, die das grenzüberschreitende Anbieten von Wetten unter Androhung einer Freiheitsstrafe verbieten, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages verletzen. Staatliche Monopole, die schon bisher nicht gemeinschaftskonform waren, sind nach diesem Urteil nicht mehr zu halten. Der ehemalige Vize-Präsident des Europäischen Parlaments und Generalanwalt im Verfahren Gambelli, Professor Siegbert Alber, kommentiert die heutige Entscheidung des EuGH wie folgt. „Monopole können und dürfen nicht die einzige Möglichkeit zur Regelung des Glücksspiels sein. Die Erteilung von Konzessionen kann den gleichen Zielen dienen. Die Begründung der italienischen Monopole im Fall Placanica ist weit ehrlicher als die Angaben anderer Mitgliedstaaten, weil Italien zugibt, dass es mit seinem Modell der gleichzeitigen Vergabe von Konzessionen die Einnahmen erhöhen und lediglich illegale Glücksspielbetreiber bekämpfen will.“ Nach der Gambelli-Entscheidung des EuGH und der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang mit Glücksspiel gegen insgesamt neun Mitgliedstaaten durch die Europäische Kommission bestätigt das heutige Placanica-Urteil die bwin Rechtsauffassung und bedeutet gleichzeitig eine weitere wichtige Bestätigung der Dienstleistungsfreiheit. bwin.ag
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07.03.2007
bwin zu im Markt befindlichen Spekulationen Als Reaktion auf Spekulationen seitens der internationalen Presse bestätigt das Management der bwin Interactive Entertainment AG sich in einem sehr frühen Stadium von Verhandlungen mit Sportingbet plc zu befinden. Ob dies zu einer tatsächlichen Angebotslegung beziehungsweise zur Übernahme der Sportingbet plc führen wird, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschätzen. Disclaimer: Not for release, publication or distribution, in whole or in part, in, into or from the United States or any jurisdiction where to do so would constitute a violation of the relevant laws of such jurisdiction. Relevant Securities in Issue bwin Interactive Entertainment AG announces, in accordance with Rule 2.10 of the Takeover Code, that as at the close of business on March 6th it had the following securities in issue: bwin Interactive Entertainment AG has 32.603.048 ordinary shares of EUR 1.00 each in issue. The ISIN reference number for these securities is AT0000767553. Dealing Disclosure Requirements Under the provisions of Rule 8.3 of the Takeover Code, if any person is, or becomes, "interested" (directly or indirectly) in 1% or more of any class of "relevant securities" of bwin Interactive Entertainment AG or Sportingbet plc, all "dealings" in any "relevant securities" of that company (including by means of an option in respect of, or a derivative referenced to, any such "relevant securities") must be publicly disclosed by no later than 3.30 p.m. (London time) on the London business day following the date of the relevant transaction. This requirement will continue until the date on which the offer becomes, or is declared, unconditional as to acceptances, lapses or is otherwise withdrawn or on which the "offer period" otherwise ends. If two or more persons act together pursuant to an agreement or understanding, whether formal or informal, to acquire an "interest" in "relevant securities" of bwin Interactive Entertainment AG or Sportingbet plc, they will be deemed to be a single person for the purpose of Rule 8.3. Under the provisions of Rule 8.1 of the Takeover Code, all "dealings" in "relevant securities" of bwin Interactive Entertainment AG or Sportingbet plc by bwin Interactive Entertainment AG or Sportingbet plc, or by any of their respective "associates", must be disclosed by no later than 12.00 noon (London time) on the London business day following the date of the relevant transaction. A disclosure table, giving details of the companies in whose "relevant securities" "dealings" should be disclosed, and the number of such securities in issue, can be found on the Takeover Panel's website at http://www.thetakeoverpanel.org.uk/. "Interests in securities" arise, in summary, when a person has long economic exposure, whether conditional or absolute, to changes in the price of securities. In particular, a person will be treated as having an "interest" by virtue of the ownership or control of securities, or by virtue of any option in respect of, or derivative referenced to, securities. Terms in quotation marks are defined in the Takeover Code, which can also be found on the Panel's website. If you are in any doubt as to whether or not you are required to disclose a "dealing" under Rule 8, you should consult the Panel." bwin.ag
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14.03.2007 Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs setzt enge Grenzen für Monopol auf Spielautomaten Der Gerichtshof der EFTA hat am 14. März 2007 seine Entscheidung im Fall des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Norwegen bekannt gegeben. Der Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob die nationalen norwegischen Regelungen, mit denen ein Monopol für Spielautomaten eingeführt werden sollte, mit den Binnenmarkt-Vorschriften der EFTA konform gehen. Die EFTA-Überwachungsbehörde hatte ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Norwegen eingeleitet, da eine solche Gesetzgebung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit widerspräche. Mit seiner Entscheidung ist der EFTA-Gerichtshof inhaltlich den Gambelli- und Placanica- Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gefolgt, in denen zwar Monopole für grundsätzlich legitim erklärt worden waren, jedoch ausschließlich unter der Voraussetzung, dass das Monopol konsequent darauf ausgerichtet sei, Spielangebote zu reduzieren. Die Entscheidung erlaubt Norwegen zwar, ein Monopol auf Spielautomaten einzuführen, allerdings musste Norwegen in diesem Zusammenhang erhebliche Einschränkungen hinsichtlich Vertriebsnetz, Werbung und Produktgestaltung hinnehmen. So hat Norwegen beispielsweise die Anzahl der Spielautomaten um 30 Prozent von 15.600 auf 10.000 reduziert, was mit entsprechender Verringerung des Steueraufkommens einhergehen wird. Wesentlich für die Einschätzung des Gerichtshofs der EFTA war das von ihm als besonders bedenklich eingestufte Suchtpotenzial von Automatenspielen. In diesem Zusammenhang spricht das Gericht in seiner Presseaussendung ausdrücklich von einem „Sonderfall“. In Anbetracht der Begründung des Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass ein Monopol für andere Formen des Glückspiels, die in Bezug auf Spielsucht weit weniger problematisch sind (wie zum Beispiel Sportwetten), für nicht mehr verhältnismäßig beurteilt werden würde. Ferner wäre ein Ausschluss privater Anbieter zum Beispiel vom Sportwettenmarkt dann nicht zulässig, wenn der mit dem höchsten Suchtpotenzial verbundene Spielautomatenmarkt für private Anbieter zugänglich ist. So lange sich die nationalen Gesetzgeber auf keine einheitliche europaweite Regelung im Glücksspielbereich einigen können, sind nationale Regelungen an der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie am Diskriminierungsverbot zu messen und jegliche Beschränkungen an den in den Entscheidungen Gambelli und Placanica präzisierten Erfordernissen zu beurteilen. bwin ist davon überzeugt, dass Monopole oder andere die Grundfreiheiten beschränkende Rechtsgebilde nicht geeignet sind, die angeblichen Ziele des Konsumentenschutzes und der Betrugsbekämpfung zu verwirklichen, sondern diese Ziele auch durch gelindere Mittel – wie z. B. einer europaweiten Regulierung – erreicht werden können. bwin.ag
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21.03.2007
Europäischer Glücksspielmarkt im Umbruch: EU-Kommission entscheidet sich in Form von begründeten Stellungnahmen in drei anhängigen Vertragsverletzungsverfahren zur Einleitung der nächsten Stufe Klare Warnung der EU-Kommission in Richtung Deutschland, Österreich und Frankreich Die EU-Kommission hatte im Frühjahr 2006 ausgehend von entsprechenden Beschwerden privater Glücksspielanbieter gegen sieben EU-Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag eingeleitet und im Herbst 2006 zusätzlich Deutschland, Frankreich und Österreich ein Mahnschreiben übermittelt*: Im Zuge der Vertragsverletzungsverfahren prüft die Kommission, ob die in Frage stehenden nationalen Glücksspielregelungen mit geltendem EU-Recht vereinbar sind. Nach der Beantwortung des schriftlichen Auskunftsersuchens der EU-Kommission durch die Mitgliedstaaten Dänemark, Finnland und Ungarn beschloss die Kommission, diese Verfahren durch eine begründete Stellungnahme in die nächste Phase zu führen. Nach den wegweisenden EuGH-Entscheidungen in den Verfahren Gambelli und Placanica stellt die Entscheidung der EU-Kommission, die Vertragsverletzungsverfahren gegen drei Mitgliedstaaten weiterzuverfolgen, eine weitere Bestätigung der bwin Rechtsauffassung dar. In Ermangelung von Sekundärrecht – Glücksspiel wurde von der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen – ist es nun an der EU-Kommission zu beurteilen, ob oder inwieweit der Umgang einzelner Mitgliedstaaten mit dem Thema Glücksspiel EU-konform in Sinn von Artikel 49 (Dienstleistungsfreiheit) EU-Vertrag ist. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufrieden stellende Antwort oder werden die von der Kommission beanstandeten Beschränkungen nicht beseitigt, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anrufen. Norbert Teufelberger, bwin Co-CEO: "Wir begrüßen die Entscheidung der EU-Kommission, die eine Bekräftigung des Placanica-Urteils des EuGH vom 6. März 2007 darstellt. Die Entscheidung zur Weiterführung von drei Vertragsverletzungsverfahren ist eine klare Warnung in Richtung Frankreich, Deutschland und Österreich, die gegenwärtig vorhandenen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Glücksspiels umgehend zu beseitigen." "So lange sich die nationalen Gesetzgeber auf keine einheitliche europaweite Regelung im Glücksspielbereich einigen können, sind nationale Regelungen an der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie am Diskriminierungsverbot zu messen und jegliche Beschränkungen an den in den Entscheidungen Gambelli und Placanica präzisierten Erfordernissen zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund sind Länder wie Frankreich aufgerufen, eine EU-konforme Glücksspielgesetzgebung zu erarbeiten. bwin würde derartige Prozesse wie schon in der Vergangenheit gerne konstruktiv unterstützen," ergänzt bwin Co-CEO Manfred Bodner. * Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag ist in drei Stufen gegliedert ist: das Aufforderungsschreiben bzw. Mahnschreiben, die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Anrufung des Gerichtshofs. Die erste Stufe bildet ein förmliches Auskunftsverlangen im Rahmen der Untersuchung des betreffenden Falles und bleibt vertraulich. Zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der eventuellen Anrufung des Gerichtshofs veröffentlicht die Kommission jedoch in der Regel eine Pressemitteilung, um die Öffentlichkeit über das Verfahren in Kenntnis zu setzen. In bestimmten Ausnahmefällen, die von besonderer Bedeutung für die Bürger sind (etwa wenn es sich offensichtlich um einen Verstoß handelt, der Anlass zu zahlreichen Beschwerden gegeben hat), kann die Kommission beschließen, bereits ab Übermittlung des Aufforderungsschreibens eine Pressemitteilung zu veröffentlichen. Auch wenn sie kein Vertragsverletzungsverfahren einleitet, kann die Kommission - sofern sie es für sinnvoll erachtet - eine Pressemitteilung zu einer bestimmten Situation veröffentlichen, die sie als Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ansieht. Sie kann jedoch auch nach Abschluss eines Verfahrens die Gründe für ihr Handeln darlegen oder die europäischen Bürger über die erzielten Ergebnisse unterrichten. bwin.ag
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19.04.2007
Q4 und Geschäftsjahr 2006 bwin veröffentlicht die Ergebnisse für das vierte Quartal und das Geschäftsjahr 2006 KOMMUNIZIERTE STRATEGIEANPASSUNG ERFOLGREICH ANGELAUFEN Ergebniswirksamkeit ab Q1 2007 bei ähnlichen rechtlichen Rahmenbedingungen Q4 2006 (PRO-FORMA KONSOLIDIERT) Brutto-Gaming-Erträge bei 93,1 Mio. EUR (Q4 2005: 47,7 Mio. EUR) Sportwetten-Bruttorohertrag von 49,4 Mio. EUR (Q4 2005: 29,6 Mio. EUR); Sportwetten-Marge bei 9,1 % 861.000 aktive sowie 216.000 neue aktive Echtgeld-Kunden EBITDA (vor Kosten der Reorganisation) bei 6,2 Mio. EUR (Q4 2005: 6,8 Mio. EUR) Einstellung US-Geschäft führt zu 515,1 Mio. EUR Wertminderung bei bwin Games AB GESCHÄFTSJAHR 2006 (PRO-FORMA KONSOLIDIERT) Brutto-Gaming-Erträge mit 381,8 Mio. EUR; plus 165,2 % Knapp 2,1 Mio. aktive und 1,3 Mio. neue aktive Echtgeld-Kunden EBITDA (vor Kosten der Reorganisation) nach Investitionsphase bei minus 3,2 Mio. EUR (2005: 15,1 Mio. EUR) Ergebnis nach Steuern durch vorgenommene Wertminderungen (516,6 Mio. EUR) bei minus 539,6 Mio. EUR (2005: 6,4 Mio. EUR) Regulatorische Entwicklungen in Europa und den USA Gesamte bwin Bilanz siehe bwin Geschäftsjahr 2006 und Q4 Statistiken
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19.04.2007
Internet-Wettanbieter bwin mit hohen Verlusten Der börsennotierte österreichische Internet-Wettanbieter bwin (früher: betandwin) hat im Geschäftsjahr 2006 unerwartet hohe Verluste nach Steuern in Höhe von 539,599 Millionen Euro eingefahren. Im Jahr 2005 betrug der Verlust noch 6,377 Millionen Euro. Die roten Zahlen im Jahr 2006 seien in erster Linie auf die Einstellung seiner Geschäfte in den USA zurückzuführen, teilte das Unternehmen mit. Der operative Verlust für 2006 lag bei 587,458 Millionen Euro. In der vergleichbaren Periode des Vorjahrs war noch ein operativer Gewinn von 7,696 Millionen Euro erzielt worden. Der Brutto-Umsatz durch Wetteinnahmen stieg im Berichtszeitraum von 144 Millionen Euro auf 381,8 Millionen Euro. Im Jahr 2006 seien insgesamt 2,1 Millionen Kunden auf der Online-Wettplattform aktiv gewesen, davon 1,3 Millionen neue Kunden. Im vierten Quartal des abgelaufenen Geschäftsjahrs lagen die Brutto-Gaming-Erträge bei 93,1 Millionen Euro nach 47,7 Millionen Euro im gleichen Quartal des Vorjahrs; der Nettoverlust lag im Quartal durch die Belastungen aus der Einstellung des US-Geschäfts, die in diesem Quartal verbucht wurden, bei 489,840 Millionen Euro, im gleichen Quartal des Vorjahrs stand ein Gewinn von 5,005 Millionen Euro in den Büchern. Die USA hatten im vergangenen Jahr die Bestimmungen für die Zulassung von Internet-Wetten drastisch verschärft. Daraufhin war bwin aus dem US-Geschäft ausgestiegen. Der Kurs des Unternehmens erlitt daraufhin drastische Verluste. Im September 2006 wurden überraschend die beiden bwin-Geschäftsführer in Frankreich wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Internet-Wettbestimmungen festgenommen, drei Tage später aber wieder freigelassen. Auch hierzulande droht dem Unternehmen das Aus, da die Bundesländer das staatliche Wettmonopol nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu ordnen und verlängern wollen. Die Verfassungsrichter hatten entschieden, das Monopol dürfe nur erhalten bleiben, wenn der Staat die Werbung für Glücksspiele deutlich einschränkt und die Spielsucht der Bevölkerung stärker bekämpft. Die EU allerdings hat gegen die geplanten Einschränkungen für private Anbieter und Online-Wetten erhebliche Einwände. (jk/c't) heise.de |
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23.04.2007
Klagsdrohungen durch Casinos Austria lösen keine Probleme - bwin fordert Casinos Austria zur Zusammenarbeit auf - Europa-konformes Modell mit Regulierungsbehörde, einheitlichem Steuermodell und hohem Spielerschutz als Ziel - Nationale Glücksspiel-Konferenz zum Start Statt dem Staat über die Medien mit Klagen zu drohen (siehe Casinos Austria will gegen illegale Wettbewerber vorgehen), sollte Casinos Austria-Chef Karl Stoss an einer auf die Bedürfnisse der Konsumenten ausgerichteten, EU-konformen Regelung des Glücksspiels mitarbeiten. Norbert Teufelberger, bwin Co-CEO, fordert eine Anpassung des österreichischen Online Glücksspielgesetzes an die Rechtsauffassung der EU unter Berücksichtigung der Realitäten des Internetzeitalters und die Schaffung einer Regulierungsbehörde nach dem Muster der Rundfunk und Telekom Regulierungsbehörde („RTR“). In einem Interview mit der Tageszeitung „Die Presse“ droht Karl Stoss heute der österreichischen Republik mit einer Klage, wenn die „Behörden nichts gegen die wachsende Zahl illegaler Anbieter von Spielen und Automaten tun“. Dazu Norbert Teufelberger: „Anstatt mit Klagen zu drohen, sollten die Casinos Austria gemeinsam mit bwin an einer gesetzlichen Regelung arbeiten, die den Schutz des Konsumenten tatsächlich in den Vordergrund stellt.“ Bei einem jährlichen Werbebudget von mehr als 40 Millionen Euro und reißerischen Slogans, die Alt und Jung zum Spielen verführen, sei der Schutz des Konsumenten durch den Monopolisten ohnehin unglaubwürdig. Jedes Spiel braucht klare Regeln: Faire rechtliche Rahmenbedingungen für alle Die Casinos Austria könnten sich, so Teufelberger, nicht vor ihrer Verantwortung drücken, indem sie private Anbieter zur Ursache aller Probleme hochstilisieren. Tatsächlich sei es das Monopol und der verhinderte Wettbewerb, der in Österreich die Entstehung eines Schwarzmarkts forciert und zu weniger Transparenz, weniger Spielerschutz und weniger Steuereinnahmen für den Staat führt. bwin fordert den Monopolisten und die österreichische Republik dazu auf, den EU-Vorgaben im Sinne der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit zu folgen und faire rechtliche Rahmenbedingungen zur Öffnung des österreichischen Glücksspielmarkts unter strenger Kontrolle einer Regulierungsbehörde nach dem Muster der RTR zu schaffen. Gleichzeitig müssen die Standards zum Spielerschutz erhöht und ein wettbewerbsfähiges Steuermodell etabliert werden. Norbert Teufelberger: „Bei Schaffung eines EU-konformen Rechtsrahmens und gleichen Bedingungen für alle wären wir bereit, für unser österreichisches Geschäft nach dem Muster Großbritanniens Gaming Taxes im Umfang von bis zu 15 Prozent auf den Bruttorohertrag abzuführen.“ Ein erster Schritt in diese Richtung könnte die Einberufung einer Glücksspiel-Konferenz durch die Regierung sein, in der alle relevanten Marktteilnehmer und Behörden den Dialog über die zukünftige Ausgestaltung des Glücksspiels in Österreich starten. bwin.ag |
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22.05.2007
Handelsgericht Wien weist Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von Omnia Communications-Centers GmbH ab Der durch die Omnia Communication-Centers GmbH beim Handelsgericht Wien eingebrachte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde in erster Instanz abgelehnt. Mittels einstweiliger Verfügung hätte der bwin Gruppe untersagt werden sollen, für den österreichischen Markt Glücksspiele, insbesondere Poker- und Casinospiele, über die gibraltesische Lizenz anzubieten. Das Gericht hat den Antrag unter Verweis auf das nicht vorhandene Wettbewerbsverhältnis zwischen der klagenden Partei und bwin abgelehnt. "Wir begrüßen die heutige Entscheidung des Gerichts, den Antrag auf einstweilige Verfügung abzulehnen", so Co-CEO Norbert Teufelberger zur positiven Erstentscheidung in diesem Verfahren. "Klagen sind nicht der richtige Weg", ergänzt Co-CEO Manfred Bodner. "Wofür wir eintreten, ist ein konstruktiver Dialog zur Gestaltung einer auf die Bedürfnisse der Konsumenten ausgerichteten EU-konformen Regelung des Glücksspiels unter Berücksichtigung der Realitäten des Internetzeitalters." bwin.ag
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