ie Deutsche Behindertenhilfe - Aktion Mensch hat in der Frage der Losbestellung per Internet eine juristische Niederlage erlitten.
Der Verein hatte geplant, dass Verbraucher künftig Lose für die ZDF-Fernsehlotterie Aktion Mensch einfach im Internet ordern und gleichzeitig auf diesem Weg eine Einzugsermächtigung erteilen können. Doch das verstößt nach einem Gerichtsbeschluss gegen den Glücksspielstaatsvertrag.
Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz hervor (Az.: 6 K 1135/08.MZ). Damit bestätigte das Gericht die Position der Bundesländer und wies zugleich eine Klage der Behindertenhilfe ab.
Zwar wird die Internetbestellung der Lose nach Angaben eines Gerichtssprechers bereits praktiziert - bislang allerdings verbunden mit einem Anruf, bei dem der Besteller seine Teilnahme bestätigen muss. Für die Zukunft sei jedoch nur der Internetkontakt geplant gewesen, sagte der Sprecher. «Wenn jemand zuhause das Los bestellt und gleichzeitig eine Einzugsermächtigung erteilt, ist er drin», sagte der Gerichtssprecher. «Es gibt kein Zurück mehr.»
Nach Auffassung der Richter verstößt dieser Plan gegen das Verbot, Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. In diese Rubrik fielen nämlich nicht nur Online-Glücksspiele, sondern auch Glücksspiele, die außerhalb des Internet über die Bühne gingen, bei denen aber im Internet die Teilnahmemöglichkeit eröffnet wird. Der Zweck des Internetverbots ist die Suchtprävention.